Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Sonderausstattung bei der 1 %-Regelung
Nachträgliche Ein- oder Umbauten am privat genutzten Firmenwagen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.
In den bei der 1 %-Regelung zu berücksichtigenden Kaufpreis geht auch die Sonderausstattung des Kfz ein. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen: Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in einen Firmenwagen ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Da andererseits mit der 1 %-Regelung sämtliche geldwerten Vorteile aus der Privatnutzung abgegolten werden, können unselbständige Ausstattungsmerkmale nicht getrennt bewertet werden. Vorausgesetzt, die Finanzverwaltung reagiert nicht mit einem Nichtanwendungserlass, kann diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auch auf andere nachträgliche Einbauten in den Firmenwagen übertragen werden.
