Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
Anrufungsauskunf als Verwaltungsakt
Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl die Erteilung als auch die Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Verwaltungsakte darstellen. Damit ist es nun unter anderem möglich, gegen die Erteilung oder den Widerruf einer Anrufungsauskunft Einspruch einzulegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu durchgerungen, diese Sichtweise ebenfalls zu übernehmen und eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben.
