Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Betriebsschließung wegen erheblicher Steuerschulden
Die Gewerbeaufsicht darf auf Anregung des Finanzamts die Betriebsschließung veranlassen, wenn erhebliche Steuerschulden bestehen.
Hat ein Gewerbetreibender erhebliche Steuerschulden, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder Verschulden noch charakterliche Mängel voraus. Das Gericht gab damit der Gewerbeaufsicht recht, die auf Anregung des Finanzamts die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit eines Maklers verfügt hatte. Der Kläger hatte rund 83.000 Euro Steuerschulden, deren Tilgung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war.
