Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Elektronische Ergänzung eines handschriftlichen Fahrtenbuchs
Solange die entscheidenden Angaben handschriftlich und damit manipulationssicher sind, ist eine nachträgliche elektronische Ergänzung des Fahrtenbuchs möglich.
An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung strenge Ansprüche: Nur wenn dieses zeitnah und geschlossen geführt wird, wird es vom Finanzamt anerkannt. Computergestützte Fahrtenbücher werden in der Regel nicht akzeptiert, weil sie nicht vor nachträglicher Manipulation geschützt sind. Auch die Kombination handschriftlicher mit elektronischen Aufzeichnungen lehnt das Finanzamt in der Regel ab.
Dass das nicht immer so sein muss, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Das hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch auch dann gültig ist, wenn für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck erstellt wird, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen.
