Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte
Ein Leiharbeitnehmer kann die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof, denn der hat festgestellt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Als Folge daraus kann der Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird. Der Bundesfinanzhof hat diese Möglichkeit allerdings nur angedeutet, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.
