Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung der Eltern
Eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht eines Kindes ist einkommensteuerfrei.
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, dann ist das weder ein entgeltlicher Leistungsaustausch noch eine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Demzufolge ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein Zinsanteil enthalten, sodass sie weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen. Im Gegenzug sind natürlich die Zahlungen der Eltern weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.
