Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Auch außergewöhnlich hohe Studiengebühren für den Besuch einen Privatuniversität stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Studiengebühren sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt selbst dann, meint der Bundesfinanzhof, wenn die Studiengebühren außergewöhnlich hoch sind, weil der Student eine private Hochschule besucht. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Gericht nicht, denn die üblichen Ausbildungskosten würden in erster Linie über den Familienleistungsausgleich abgegolten. Außerdem seien Ausbildungskosten kein atypischer Unterhaltsaufwand, und gerade das ist Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung.
