Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Vergütung für Erfindung ist Arbeitslohn
Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits beendet ist, gehört die Vergütung für eine Erfindung grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Erhält ein Arbeitnehmer eine Vergütung für eine von ihm entwickelte Erfindung, ist die Vergütung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. Dass dem klagenden Arbeitnehmer vom Bundesfinanzhof trotzdem eine Erstattung seiner Lohnsteuer zugebilligt wurde, lag einzig daran, dass er mittlerweile in den USA lebt und der Bundesfinanzhof die Besteuerung der Vergütung dem Wohnsitzstaat überlässt.
