Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Umsatzsteuer auf Mailingaktionen
Eine Mailingaktion als Teil eines Maßnahmenbündels fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Druckschriften.
Die Frage, ob ein Maßnahmenbündel eine einheitliche Leistung bildet, und welcher Steuersatz in diesem Fall anzuwenden ist, beschäftigt immer wieder Unternehmen, Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Eine falsche Einschätzung kann dabei teure Folgen haben. In Hinsicht auf Mailingaktionen hat jetzt der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Ein Unternehmer, der im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, führt keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus, sondern eine einheitliche sonstige Leistung, die dem normalen Steuersatz unterliegt.
