Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Unfähige Aufsichtsräte müssen Schadensersatz zahlen
Auch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben.
Dass Aufsichtsrat sein auch bedeutet, Aufsicht zu führen, hat das Oberlandesgericht Brandenburg eindrucksvoll bewiesen: Die Richter verurteilten die Mitglieder eines Aufsichtsrats zur Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt über einer Million Euro. Sie hatten monatelang den Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Abgabe eines Insolvenzantrags aufgefordert, obwohl die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war.
Es nützte den Aufsichtsräten dabei nichts, dass der Aufsichtsrat als freiwilliges Kontrollgremium der GmbH eingerichtet war. Laut der Satzung der Gesellschaft habe der Aufsichtsrat nun einmal die Geschäftsführung zu überwachen - von einer Haftungsbeschränkung sei dort keine Rede.
Die Mitglieder obligatorischer Aufsichtsräte trifft schon lange eine umfassende Kontrollpflicht, doch dass auch fakultative Aufsichtsräte ihr Amt ernst nehmen müssen ist bisher nur wenig beachtet worden. Das Urteil liegt jetzt dem Bundesgerichtshof zur Revision vor - Experten rechnen jedoch nicht mit wesentlichen Änderungen.