Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
EuGH entscheidet über Umsatzsteuer auf Snacks
Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wann voll steuerpflichtige Restaurationsleistungen oder steuerermäßigte Lieferungen von Nahrungsmitteln vorliegen.
In drei verschiedenen Fällen hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob jeweils eine Restaurationsleistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, oder doch nur die Lieferung von Nahrungsmitteln zum Steuersatz von 7 %. Es geht dabei um den Verkauf von Snacks eines Imbisswagens mit teilweise überdachten Verzehrtheken, den Verkauf von Popcorn und Nachos in einem Kino-Foyer mit Tischen und Stühlen und um die Leistungen eines Party-Service.

Hätte sich die neue Bundesregierung durchgerungen, wie ursprünglich geplant in ihrem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Restaurationsleistungen statt der Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wäre das Verfahren möglicherweise zumindest in Teilen überflüssig. So aber werden viele Unternehmer aus der Branche mit Spannung auf die Entscheidung aus Luxemburg warten. Bis diese vorliegt sollten sämtliche vergleichbaren Fälle offen gehalten werden.
