Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld
Bei der Ermittlung der Lohnsummen für die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ist das ausbezahlte Kurzarbeitergeld nicht von den Löhnen abzuziehen.
Auf die Frage, ob das gewährte Kurzarbeitergeld in die Lohnsumme einfließt, die für die Steuerbefreiungsregelungen bei der Erbschaftsteuer zu berechnen sind, hat die Finanzverwaltung folgende Antwort gegeben: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das handelsrechtliche Saldierungsverbot greift. Dieser Grundsatz gilt analog für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme.