Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Notwendiger Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags
Erneut stellt sich ein Finanzgericht bei den notwendigen Inhalten eines Gewinnabführungsvertrags gegen die rigide Haltung des Bundesfinanzhofs.
Zum zweiten Mal stellt sich das Finanzgericht Köln gegen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, indem es eine steuerliche Organschaft auch dann anerkennt, wenn der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Verlustübernahme enthält. Da die Verlustübernahme zivilrechtlich gesetzlich vorgeschrieben ist, komme sie ohnehin zur Anwendung, unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist oder nicht. Würde man daher diese rechtlich und wirtschaftlich gleichen Sachverhalte steuerlich unterschiedlich behandeln, läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er sich diesmal von dieser Sichtweise überzeugen lassen will.
