Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Vorsteuerpauschalierung gilt nicht für Übersetzer
Anders als Schriftsteller haben Übersetzer nicht die Möglichkeit, eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen.
Das Umsatzsteuergesetz erlaubt bestimmten Berufsgruppen zu Vereinfachungszwecken eine Vorsteuerpauschalierung nach Durchschnittssätzen vorzunehmen statt einzeln Belege zu sammeln und die jeweilige Vorsteuer abzuziehen. Eine dieser Berufsgruppen sind Schriftsteller. Übersetzer gelten jedoch nicht als Schriftsteller im Sinne dieser Vorschrift, wie der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt hat. Eine einzelfallorientierte Zuordnung je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspräche dem Vereinfachungszweck. Den Übersetzern bleibt somit auch weiterhin nur der Einzelnachweis.
