Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Bundesfinanzhof will Grunderwerbsteuer prüfen
Da bei der Grunderwerbsteuer weiterhin unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung kommen, hält der Bundesfinanzhof die Steuer mittlerweile für möglicherweise verfassungswidrig.
Das alte Erbschaftsteuergesetz wurde seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht gekippt, weil es für verschiedene Vermögensarten völlig unterschiedliche Bewertungsvorschriften enthielt. Nachdem dieses Problem durch die Erbschaftsteuerreform beseitigt wurde, hat sich der Bundesfinanzhof nun die Grunderwerbsteuer vorgenommen, denn dort gelten nach wie vor willkürliche Bewertungsregeln: Wird eine Immobilie direkt verkauft, ist der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage. Doch geht die Immobilie zum Beispiel bei einem Unternehmensverkauf als Teil einer größeren Transaktion auf einen neuen Eigentümer über, dann kann die Bemessungsgrundlage nach den aktuellen Bewertungsregeln zwischen weniger als 20 % und über 100 % des Marktpreises betragen.
Der Bundesfinanzhof hat daher in einem aktuellen Verfahren das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert und will die Frage möglicherweise dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits angeordnet, dass Einsprüche gegen Grunderwerbsteuerbescheide, die sich auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen, ruhen.
