Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Klage auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags
Seit der Umstellung des Auszahlungsverfahrens für das noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben weigert sich die Finanzverwaltung, den ehemals gezahlten Solidaritätszuschlag mit auszuzahlen.
Vor gut zwei Jahren wurde im Rahmen anderer Gesetzesänderungen die Auszahlung des noch vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens von einer ausschüttungsabhängigen Realisierung auf eine Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten umgestellt. Seit dieser Umstellung will die Finanzverwaltung den früher veranlagten Solidaritätszuschlag nicht mehr mit auszahlen. Die Begründung: Die Bemessungsgrundlage für den Soli ist die jeweils festgesetzte Körperschaftsteuer, und die ändert sich beim neuen Verfahren durch die Auszahlung nicht Das Gesetz enthält jedoch keine explizite Regelung zum Solidaritätszuschlag, und daher sind beim Finanzgericht nun zwei Verfahren anhängig, in denen die Körperschaften nicht nur das Körperschaftsteuerguthaben, sondern auch den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ausgezahlt bekommen möchten. Die weitere Entwicklung ist offen.
