Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
Erwerbe von derselben Person werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet.
Erwirbt eine Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren mehrmals, werden diese Erwerbe zusammengerechnet. Trotz der Zusammenrechnung verlieren die jeweiligen Erwerbe nicht ihre Selbständigkeit. Es geht bei der Zusammenrechnung darum, die Steuer für den letzten Erwerb unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwerbe zu ermitteln.
Für den Gesamterwerb aus den letzten 10 Jahren wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der ab 1996 geltenden Steuerklasseneinteilung berechnet. Dabei sind auch die persönlichen Freibeträge und die neuen Steuertarife zu berücksichtigen. Von der so ermittelten Steuer ist dann die Schenkungsteuer abzuziehen, die auf die früheren Erwerbe entfallen würde (sogenannte "fiktive Abzugsteuer"). Wurde für die früheren Erwerbe bereits Schenkungsteuer gezahlt und ist diese höher als die fiktive Abzugsteuer, ist die tatsächlich gezahlte Steuer abzuziehen.
