Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers
Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen hat ein Kapitalanleger die Möglichkeit, die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer zu umgehen.
Auch ein Kapitalanleger, der seine Anlageentscheidungen ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer trifft, ist an die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gebunden. Das meint jedenfalls der Bundesfinanzhof. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sei die Vorschrift mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu betrachten ist. Somit hat nur derjenige, der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, eine Chance, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.
