Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
Großspende nicht vom Erben abziehbar
Ein Erbe kann nicht den unverbrauchten Teil einer Großspende des Erblassers in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Großspenden, die im Jahr der Zuwendung nicht komplett abgezogen werden können, weil die zulässigen Höchstbeträge überschritten wurden, werden steuerlich über mehrere Jahre verteilt berücksichtigt. Allerdings kann ein Erbe nicht den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des Erblassers als eigene Spende geltend machen. Der Bundesfinanzhof sieht hier weder eine Grundlage für den Abzug analog dem Verlustabzug nach der Vertrauensschutzregelung für Altfälle noch über den Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers durch den Erben.
