Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Trennlinie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen ist nicht immer einfach zu finden.
Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des eigenen Hauses sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag hier bereits durch andere Aufwendungen für Handwerkerleistungen voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, dafür einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
