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Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
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- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Altersvermögensergänzungsgesetz
Die ersten Regelungen des im Frühjahr beschlossenen Altersvermögensergänzungsgesetz sind bereits seit 1. Juli in Kraft.
Das bereits im März verabschiedete Altersvermögensergänzungsgesetz sieht folgende Änderungen des Rentenrechts vor:
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Die Renten werden ab dem 1. Juli 2001 nicht inflations-, sondern nettolohnbezogen angepasst.
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Entgelte von Erziehungspersonen, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausübten und dabei unterschiedlich verdienten, werden um 50 % höher bewertet. Die maximale Höchstbewertung beträgt 100 % des Durchschnittsverdienstes.
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Ehegatten haben künftig bei Rentenantritt die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften aufzuteilen.
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Das Rentenniveau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Nettolohnes abgesenkt, um so die Beitragsbelastung bis zum Jahr 2020 auf maximal 20 % und bis 2030 auf maximal 22 % zu begrenzen.
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Das Rentenniveau bei Witwen-/Witwerrente wird auf 55 % abgesenkt, erhöht sich jedoch bei der Erziehung eines Kindes.
