Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Überstundenregelungen für Geschäftsführer
Für leitende Angestellte, also auch GmbH-Geschäftsführer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.
Bei leitenden Angestellten findet sich im Anstellungsvertrag häufig die Regelung, dass Überstunden in einem üblichen Umfang mit dem Gehalt abgegolten sind. Auch in Geschäftsführerverträgen finden sich solche Regelungen. Es wird häufig die Frage gestellt, ob eine solche Vereinbarung gültig ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden kann von leitenden Angestellten überschritten werden. Die Bezahlung der Überstunden richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Dieser kann bestimmen, dass leitende Angestellte oder Geschäftsführer verpflichtet sind, bei Bedarf Überstunden zu leisten. Mit diesem Personenkreis kann auch vereinbart werden, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind.
