Newsletter-Archiv
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Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
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- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält eine Vielzahl von Gesetzesänderungen im Steuerrecht.
Das jetzt beschlossene Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält viele kleinere Vereinfachungen im Steuerrecht sowie die Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen.
Ein Finanzgericht hat wegen Zweifel an der Gesetzesänderung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Nach Liechtenstein und der Schweiz hat die Finanzverwaltung jetzt Daten über Schwarzgelder in Luxemburg erhalten und wertet diese nun aus.
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern prüfen jetzt anhand von Rentenbezugsmitteilungen, welche Rentner bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben.
Die Zinsen für ein Darlehen durch eine dem GmbH-Gesellschafter nahe stehende Person unterliegen dem Regelsteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer.
Um das neue Abkommen mit Deutschland nicht zu gefährden und selbst auf der Garantiezahlung für hinterzogenen Steuern sitzen zu bleiben, weigern sich nun viele Schweizer Banken, Bargeld an deutsche Anleger auszuzahlen.
Auch Rentennachzahlungen für Zeiträume vor 2005 fallen unter die höhere Besteuerung des Alterseinkünftegesetzes.
Ab 2013 garantiert das Abkommen mit der Schweiz eine Abgeltungsteuer auf alle deutschen Kapitalanlagen.
Das Finanzamt darf auch auf Grundlage der angekauften Bankdaten die Kapitalerträge eines dort gelisteten Bankkunden schätzen.