Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Trotz Werbungskostenabzugsverbot können auch ab 2009 noch Werbungskosten geltend gemacht werden für Kapitalerträge aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer.
Für Darlehen eines Anteilseigners ist kein Abgeltungsteuersatz möglich, für die Darlehen von Angehörigen des Anteilseigners dagegen schon.
Auch für Darlehen zwischen Angehörigen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes möglich.
Aus einem Anpassungsgesetz mit primär redaktionellem Charakter ist kurz vor der Verabschiedung ein echtes Steueränderungsgesetz geworden.
Verluste beim Verkauf von wertlos gewordenen Lehman-Zertifikaten sind kein bloser Forderungsverlust und damit steuerlich abziehbar.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.
Beim Bundesfinanzhof ist ein neues Musterverfahren zur Abziehbarkeit von Werbungskosten für Kapitalerträge anhängig.
Das Finanzgericht Münster sieht keinen Grund, warum der Ausschluss von Gesellschafterdarlehen von der Abgeltungsteuer verfassungswidrig sein sollte.
Gemeinsam mit Deutschland haben sich zahlreiche Staaten auf einen automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten verständigt.
Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und zur Förderung der Altersvorsorge an das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz angepasst.
