Newsletter-Archiv
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Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
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- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
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- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
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- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
An der Verfassungskonformität der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Verlustverrechnung von Termingeschäften bestehen ernsthafte Zweifel.
Lässt sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum/Ex-Geschäft tatsächlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachträglich zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.
Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur Doppelbesteuerung von Leibrenten nicht zur Entscheidung angenommen.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Zinsen, die ein Verfahrensgegner in einem juristischen Verfahren zu zahlen hat, gehören in der Regel zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind kein steuerfreier Schadensersatz.
Nachzahlungszinsen können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf zuvor festgesetzte und ausgezahlte Erstattungszinsen entfallen.
Weil der Grundrentenzuschlag erst nachträglich steuerfrei gestellt worden ist, wird er in vielen Steuerbescheiden für 2021 und 2022 noch als steuerpflichtig behandelt.
Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls berücksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.
