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- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
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Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers aufgrund einer möglichen Diskriminierung ist als Schadensersatz kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die verschiedenen Aufwandsentschädigungen, die ein ehrenamtlicher Schöffenrichter erhält, sind teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.
Für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer kann jeder Nutzer den vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen.
Während einer krankheitsbedingten Fahruntüchtigkeit entsteht für den Dienstwagen kein geldwerter Vorteil, wenn mit dem Arbeitgeber ein entsprechendes Nutzungsverbot vereinbart ist.
Dass bei Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Auto anders als bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung.
Für einen Leiharbeitnehmer ist der Betrieb des Entleihers im Regelfall nicht die erste Tätigkeitsstätte, womit die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale angesetzt werden können.
Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell soll die betriebliche Altersversorgung ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht werden.
Zahlungen des Arbeitnehmers für bestimmte Betriebskosten des Dienstwagens mindern auch bei der 1 %-Regelung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Die Finanzverwaltung hat erklärt, in welcher Höhe der Arbeitgeber steuerfrei Reisekosten erstatten kann, wenn der Arbeitnehmer eine privat angeschaffte Monatskarte für seine Auswärtstätigkeit nutzt.
Für Besserverdiener können die teilweise deutlich gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen dazu führen, dass trotz höherer Steuerfreibeträge in 2017 vom Lohn mehr Abgaben einbehalten werden.